Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hardware, Software und Services der Neutronix GmbH.
AGB als PDF herunterladen1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für Lieferungen und Leistungen von Hardware und Software («Produkte») sowie Beratungs-, Integrations-, Support-, Hosting- und Betriebsleistungen («Services») der Neutronix GmbH, Bahnhofstrasse 45, 4622 Egerkingen, Schweiz («Neutronix»), an ihre Kunden. Kunde und Neutronix werden zusammen als «Parteien» bezeichnet.
1.2. Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde, der Kunde Gelegenheit hatte, sie zur Kenntnis zu nehmen, und ihre Geltung vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Neutronix ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3. Vertragspartner ist die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Gesellschaft. Diese AGB begründen keine automatische Vertragsbeziehung mit der OS Board GmbH. Für Leistungen dieser Gesellschaft gelten die im jeweiligen Vertrag einbezogenen Bedingungen.
1.4. Bei Widersprüchen gehen individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen diesen AGB vor. Wirksam einbezogene Lizenzbedingungen, Service Level Agreements (SLA) und Vereinbarungen zur Auftragsbearbeitung regeln ihren jeweiligen Gegenstand ergänzend. Zwingendes Recht bleibt vorbehalten.
1.5. Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung der AGB. Die Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website ändert bestehende Verträge nicht automatisch.
2. Individuelle Vereinbarung und Leistungsumfang
2.1. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, sind alle Angebote von Neutronix GmbH unverbindlich. Eine individuelle Vereinbarung zwischen Neutronix GmbH und dem Kunden („Individuelle Vereinbarung“, zusammen mit den AGB „Vertrag“) gilt als abgeschlossen, sobald Neutronix GmbH die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt hat („Bestätigung“).
2.2. Bestellungen des Kunden, die vom Angebot von Neutronix GmbH abweichen, sind nur wirksam, wenn sie von Neutronix GmbH in der Bestätigung ausdrücklich anerkannt wurden.
2.3. Der spezifische Leistungsumfang der Produkte und Services ist im Vertrag im Einzelnen festgelegt.
2.4. Produktdarstellungen, Konzeptbilder, Roadmaps und als geplant oder «Coming soon» bezeichnete Funktionen beschreiben keine verbindlich zugesicherten Leistungen oder Liefertermine. Verbindlich ist der im Vertrag vereinbarte Leistungsumfang.
3. Lieferbedingungen
3.1. Neutronix GmbH unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die im Vertrag festgelegten Fristen einzuhalten, sofern der Kunde seinerseits seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Der Kunde muss insbesondere die Zahlungsbedingungen und alle anderen vorbereitenden Verpflichtungen einhalten (z.B. mit Neutronix GmbH zusammenarbeiten, auf alle Neutronix GmbH-Anfragen unverzüglich reagieren, alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen einholen und aufrechterhalten).
3.2. Neutronix GmbH kann Teillieferungen vornehmen, wenn dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
3.3. Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach Erhalt oder, soweit eine Installation erforderlich ist, nach Installation, zu prüfen. Bei der Prüfung erkennbare Mängel können innerhalb von 20 Werktagen nach Erhalt oder Installation der Produkte schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls gelten die Produkte als angenommen („Annahme“). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Zwingende gesetzliche Rügefristen und Rechte gehen vor. Soweit auf die Leistung die seit 1. Januar 2026 geltenden zwingenden Regeln für Baumängel anwendbar sind, werden die gesetzlichen Rügefristen von mindestens 60 Tagen nicht verkürzt.
3.4. Ist eine formelle Abnahme vereinbart, wird vor der Abnahme eine gemeinsame Prüfung durchgeführt. Neutronix GmbH lädt den Kunden hierzu zu gegebener Zeit ein. Eine Aufzeichnung der Tests und ihrer Ergebnisse wird von beiden Parteien aufbewahrt und unterzeichnet. Unterlässt es der Kunde aus Gründen, die Neutronix GmbH nicht zu vertreten hat, bei der Durchführung der Annahme mitzuwirken, kann Neutronix GmbH eine Nachfrist von 10 Werktagen gewähren. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, gilt das von Neutronix GmbH zur Verfügung gestellte Abnahmeprüfprotokoll als vollständig und ausreichend, damit der Kunde feststellen kann, ob die Liefergegenstände die Spezifikationen erfüllen.
3.5. Verzögert sich die Leistung von Neutronix GmbH aus Gründen wie z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Unfälle, Streiks, Cyber- oder Terroranschläge, Versagen der normalen Versorgungsquellen oder Handlungen der Regierung, die von Neutronix GmbH nicht zu vertreten sind, wird die Lieferzeit von Neutronix GmbH angemessen verlängert.
3.6. Soweit im Angebot nicht ausdrücklich enthalten, sind bauseitige Elektroinstallationen und Strom- oder Netzwerkanschlüsse, Montage, Verkabelung, Anschluss, Test und Verteilung dezentraler Apparaturen sowie die Bereitstellung von 19-Zoll-Racks mit Patchpanels nicht Bestandteil der Leistung von Neutronix.
3.7. Der Kunde stellt nach Absprache die für die Leistungserbringung notwendigen Zugänge, Ansprechpartner, Informationen und die Koordination mit seinen Installateuren rechtzeitig sicher. Termine für Instruktionen und weitere Mitwirkungsleistungen werden gemeinsam abgestimmt.
3.8. Aufwendungen für Fremdsysteme sind nur enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
4. Preise, Zahlungsbedingungen und Gefahrenübergang
4.1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise netto in der jeweiligen Landeswährung und zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung und Versand.
4.2. Neutronix GmbH ist berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, um zusätzliche Produkte abzudecken, falls sich Kosten von Neutronix GmbH dadurch erhöhen, dass der Kunde oder Dritte die notwendigen Informationen nicht rechtzeitig liefern, oder falls das Nutzungsvolumen oder die Frequenz des Kunden das vereinbarte Niveau deutlich überschreitet.
4.3. Die Rechnungen von Neutronix GmbH sind gemäss dem vereinbarten Zahlungsplan zu bezahlen. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
4.4. Neutronix GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten vor, bis der Kunde den vollen Kaufpreis bezahlt hat.
4.5. Die Gefahren des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Produkte gehen auf den Kunden über, sobald Neutronix GmbH die gekauften Produkte dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Bewahrt Neutronix GmbH Produkte für den Kunden auf, geschieht dies auf Risiko und Kosten des Kunden.
5. Kundenverpflichtungen
5.1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, (i) die Auswirkungen der Produkte auf seine Systemumgebung zu beurteilen und insbesondere angemessene Standards für Informationssicherheit, Datenschutz und Malware / Virenschutz zu implementieren und aufrechtzuerhalten; (ii) sicherzustellen, dass sein Personal die von Neutronix GmbH geforderten Schulungen absolviert; (iii) Neutronix GmbH über alle anwendbaren lokalen Vorschriften und Standards informiert, insbesondere betreffend Medizinprodukte, Produkt- und Personensicherheit, Informationssicherheit, Bauvorschriften usw. und diese einzuhalten; (iv) sicherzustellen, dass Produkte nur in Übereinstimmung mit der beabsichtigten Verwendung gebraucht werden, für die das Produkt von Neutronix GmbH entworfen und hergestellt wurde, sowie nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Produktbeschriftungen und Gebrauchsanweisungen, die von Neutronix GmbH herausgegeben werden, und (v) sicherzustellen, dass notwendige Kompensationsmassnahmen getroffen werden, um den Betrieb sowie den Zugang zu Informations- und Alarmierungsprozessen zu gewährleisten, wenn die von Neutronix GmbH durchgeführten Services eine Abschaltung des Kundensystems erfordern und Neutronix GmbH dies dem Kunden mitteilt.
5.2. Sofern der Kunde nicht den Neutronix GmbH Solution Life Cycle Plan abgeschlossen hat, ist der Kunde verantwortlich für Änderungen an den Produkten, einschliesslich kundenspezifischer Konfiguration und Anpassung, die über die Standardprogrammierung von Neutronix GmbH hinausgehen. Ebenso für Änderungen an Drittparteiensoftware, -produkten und -systemen, mit welchen die Produkte verbunden sind oder von denen die Produkte abhängen. Der Kunde ist verpflichtet, Neutronix GmbH unverzüglich über solche Änderungen zu informieren und die Bestätigung der Kompatibilität und Interoperabilität von Neutronix GmbH einzuholen.
5.3. Die Parteien legen die Zuständigkeiten für Zugriffsverwaltung, Updates, Datensicherung und Wiederherstellung im Vertrag fest. Der Kunde schützt die von ihm verwalteten Zugangsdaten und Systeme, setzt vereinbarte Sicherheitsmassnahmen um und informiert Neutronix unverzüglich über vermuteten Missbrauch. Eine Übernahme dieser Aufgaben durch Neutronix richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.
6. Software und Immaterialgüterrechte
6.1. Art, Umfang und Dauer der Nutzungsrechte an Software richten sich nach dem Vertrag und den vor Vertragsschluss zugänglich gemachten und wirksam einbezogenen Lizenzbedingungen (EULA). Eine Übertragung des Eigentums an Software oder des Quellcodes erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
6.2. Neutronix GmbH und seine Lizenzgeber sind und bleiben die alleinigen und ausschliesslichen Inhaber aller Rechte an bereits vorbestehenden Materialien, den Materialien, die während der Laufzeit des Vertrags entwickelt werden, den zu liefernden Produkten und Services sowie sämtlicher geistiger Eigentumsrechte und Urheberrechte Dritter („IPR“).
6.3. Sollte ein Dritter berechtigte Ansprüche gegen den Kunden wegen der Verletzung von IPR geltend machen, haftet Neutronix GmbH dem Kunden vorbehaltlich der folgenden Bedingungen: (i) Neutronix GmbH wird nach eigenem Ermessen entweder eine Lizenz für die von der Verletzung betroffenen Produkte vereinbaren, die Produkte ändern, oder, falls keine Alternativen vernünftigerweise verfügbar sind, kann der Kunde die Produkte zurückgeben und Neutronix GmbH wird den Nettobuchwert dieser Produkte zurückerstatten; (ii) der Kunde hat Neutronix GmbH ohne unnötige Verzögerung schriftlich über die Bedrohung oder den Anspruch informiert und hat die potentielle Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkannt; (iii) der Kunde kooperiert mit Neutronix GmbH und gewährt Neutronix GmbH die volle Kontrolle über die Verteidigung und Abwicklung der Forderung und (iv) der Kunde ist nicht für die Verletzung verantwortlich (z.B. durch Modifizierung des Produkts).
6.4. Für Open-Source-Komponenten und Drittsoftware gelten die jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen. Rechte, die diese Lizenzen unmittelbar gewähren, werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Rechte an vom Kunden bereitgestellten Daten und Inhalten verbleiben beim Kunden beziehungsweise den jeweiligen Berechtigten.
6.5. Bei Hosting, Software-as-a-Service und Betriebsleistungen werden Laufzeit, Kündigung, Leistungsumfang, Supportzeiten, Wartungsfenster, Verfügbarkeit, Datensicherung und Wiederherstellungsziele im jeweiligen Vertrag beziehungsweise SLA festgelegt. Eine bestimmte Verfügbarkeit oder ein bestimmtes Wiederherstellungsziel wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
6.6. Bei Beendigung eines Hosting- oder Software-as-a-Service-Vertrags richten sich Rückgabe, Export, Aufbewahrung und Löschung von Kundendaten nach dem Vertrag, der Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung und zwingenden gesetzlichen Pflichten. Die Parteien stimmen rechtzeitig vor Vertragsende Format, Umfang, Fristen und allfällige Vergütung von Migrationsleistungen ab. Gesetzliche Herausgabe- und Datenschutzansprüche bleiben unberührt.
7. Gewährleistung
7.1. Neutronix GmbH gewährleistet, dass die Produkte im Zeitpunkt der Lieferung/Installation frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und den aktuell gültigen Produktspezifikationen entsprechen und dass die Services fachgerecht und in Übereinstimmung mit den Industriestandards erbracht werden (alle „Gewährleistungen“). Die Bestimmungen in dieser Ziff. 7 gelten nicht für von Neutronix GmbH bereitgestellte Software, soweit deren Gewährleistung in wirksam einbezogenen Lizenzbedingungen gesondert geregelt ist. Andernfalls gelten die einschlägigen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.
7.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Verträgen zwischen Unternehmen 12 Monate ab Ablieferung beziehungsweise einer erforderlichen Abnahme, soweit eine solche Verkürzung gesetzlich zulässig ist. Zwingende längere Fristen bleiben vorbehalten. Bei Konsumentenverträgen werden die gesetzlich geschützten Mindestfristen nicht verkürzt; für neue Kaufsachen beträgt diese Frist mindestens zwei Jahre, für gebrauchte Kaufsachen mindestens ein Jahr, soweit eine Verkürzung vereinbart werden darf.
7.3. Die Gewährleistung für reparierte oder ersetzte Teile ist auf die Restdauer der ursprünglichen Gewährleistungsfrist beschränkt, es sei denn, Neutronix GmbH erkennt einen Mangel an.
7.4. Erweisen sich Lieferungen oder Leistungen von Neutronix GmbH als mangelhaft, so ist Neutronix GmbH verpflichtet, die Mängel nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Kunde Neutronix GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Neutronix GmbH; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemässen Gebrauchs befindet. Zum Ersatz der Ein- und Ausbaukosten der mangelhaften Sache ist Neutronix GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
7.5. Neutronix GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Kaufpreis herabsetzen (mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Weitergehende Mängelansprüche sind ausgeschlossen. Zwingende Nachbesserungsrechte und Ansprüche, insbesondere bei anwendbarem Bauvertragsrecht oder absichtlich verschwiegenen Mängeln, bleiben vorbehalten.
7.7. Neutronix GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden oder Fehler, wenn und soweit diese auf folgenden Ursachen beruhen: (i) unsachgemässe oder nicht autorisierte Verwendung, Eingriffe oder Behandlung, natürlichen Verschleiss, mangelhafte Wartung oder aus anderen Gründen, die Neutronix GmbH nicht zu vertreten hat; (ii) der Kunde verwendet die Produkte ausserhalb des vorgesehenen Verwendungszwecks oder verstösst gegen Anweisungen von Neutronix GmbH (z.B. ohne angemessene Schulung von Mitarbeitern); (iii) der Kunde nimmt keine von Neutronix GmbH vorgeschriebenen Korrekturmassnahmen vor; (iv) der Kunde oder Dritte nehmen Änderungen oder Reparaturen ohne die schriftliche Zustimmung von Neutronix GmbH vor oder der Kunde trifft keine angemessenen und unverzüglichen Massnahmen zur Minimierung des Schadens oder Fehlers.
8. Haftung und Versicherung
8.1. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Neutronix für nachweislich verursachte, unmittelbare Sach- und Vermögensschäden einschliesslich allfälliger Konventionalstrafen auf den Wert des jeweiligen Vertrags beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen und Ansprüche Dritter, sowie für Hilfspersonen ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht, grobe Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder andere Haftung, die nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf, insbesondere zwingende Produkthaftung.
8.2. Neutronix GmbH versichert sorgfältig sein Geschäft. Wenn der Kunde dies wünscht, kann Neutronix GmbH einen Versicherungsnachweis vorlegen, aus dem hervorgeht, welche Versicherungsdeckung Neutronix GmbH hat.
9. Vertraulichkeit, Datenschutz, Import und Export
9.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf keine der Parteien den Inhalt des Vertrages oder Informationen, die von oder im Namen der anderen Partei bereitgestellt werden und die vernünftigerweise als vertrauliche Informationen behandelt werden sollen, Dritten gegenüber offenlegen. Ungeachtet des Vorstehenden gilt dies nicht für Informationen, die (a) vor der Mitteilung der offenlegenden Partei im rechtmässigen Besitz des Empfängers waren, (b) ohne Verschulden des Empfängers öffentlich zugänglich sind oder werden, (c) der Empfänger rechtens von einem Dritten erhalten hat, der das Recht hat, diese Informationen auf nichtvertraulicher Basis zu veröffentlichen oder (d) unabhängig vom Empfänger entwickelt wurde, ohne Bezug auf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei, wie vom Empfänger nachgewiesen. Überdies können Parteien vertrauliche Informationen offenlegen, soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet werden.
9.2. Die Parteien bearbeiten Personendaten unter Beachtung des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG), der anwendbaren Ausführungsbestimmungen und, soweit anwendbar, der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die jeweils tatsächlich ausgeübte Rolle als Verantwortlicher oder Auftragsbearbeiter ist massgebend.
9.3. Der Kunde verpflichtet sich, (i) Produkte zu keinem Zeitpunkt direkt oder indirekt in einer Weise zu exportieren, importieren, verkaufen, übertragen oder anderweitig in einer Weise zu verwenden, die zur Nichteinhaltung von jeweils für das betreffende Produkt geltenden Export- / Importbestimmungen führen könnte und (ii) alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen oder Bewilligungen im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen einzuholen.
9.4. Bearbeitet Neutronix Personendaten im Auftrag des Kunden, vereinbaren die Parteien vor Beginn dieser Bearbeitung die erforderlichen Regelungen zur Auftragsbearbeitung. Diese betreffen insbesondere Gegenstand und Dauer, Datenarten, betroffene Personen, dokumentierte Weisungen, technische und organisatorische Massnahmen, Unterauftragsbearbeiter, Unterstützungs- und Kontrollrechte sowie Rückgabe und Löschung. Gesetzlich erforderliche Genehmigungen für Unterauftragsbearbeiter bleiben vorbehalten. Berufs- und Amtsgeheimnisse sind zusätzlich zu berücksichtigen.
9.5. Neutronix informiert den Kunden als Verantwortlichen bei Verletzungen der Datensicherheit im Rahmen einer Auftragsbearbeitung so rasch als möglich nach Kenntnisnahme und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten. Eigene gesetzliche Melde- und Informationspflichten jeder Partei bleiben unberührt.
9.6. Orte der Datenbearbeitung und die Einbindung von Unterauftragsbearbeitern werden im jeweiligen Vertrag beziehungsweise in der Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung festgelegt. Eine Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland setzt die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen und erforderlichen Garantien voraus.
10. Spezielle Bestimmungen für Medizinprodukte
10.1. Dieser Abschnitt gilt nur, soweit ein geliefertes Produkt aufgrund seiner Zweckbestimmung und der anwendbaren Vorschriften tatsächlich ein Medizinprodukt ist. Die Nutzung in einem Spital allein macht ein Produkt nicht zum Medizinprodukt. Massgebend sind die produktbezogene Dokumentation, die anwendbaren gesetzlichen Pflichten und die jeweilige Rolle der Parteien als Hersteller, Importeur, Händler oder Anwender.
10.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Produkte in Übereinstimmung mit den lokalen Gesetzen und Vorschriften korrekt verwendet, transportiert und gelagert werden, bevor der Kunde mit der Nutzung oder dem Weiterverkauf solcher Produkte beginnt.
10.3. Werden dem Kunden Qualitätsprobleme oder Informationen bekannt, die vernünftigerweise darauf hindeuten, dass Produkte nicht den anwendbaren Vorschriften entsprechen oder an einem Vorfall mit Todesfolge oder einer ernsthaften Verschlechterung der Gesundheit beteiligt waren oder sein könnten, hat der Kunde diese Informationen unverzüglich und in keinem Fall später als 24 Stunden nach Kenntniserlangung an Neutronix GmbH weiterzuleiten. Der Kunde stellt Neutronix GmbH alle für die Problembeseitigung notwendigen Informationen und den Zugang zu dem betreffenden Gerät zur Verfügung und hält die betroffenen Geräte zurück, bis Neutronix GmbH die Freigabe erteilt. Die in Ziffer 10.5 vorbehaltenen gesetzlichen Meldepflichten und dringende Massnahmen zum Schutz von Personen haben Vorrang.
10.4. Teilt Neutronix GmbH dem Kunden mit, dass eine Feldsicherheitskorrekturmassnahme oder ein Produktrückruf erforderlich ist, so hat der Kunde den Erhalt von Neutronix GmbH unverzüglich zu bestätigen und auf eigene Kosten mit Neutronix GmbH zusammenzuarbeiten, um die Korrekturmassnahmen durchzuführen. Nicht gesetzlich vorgeschriebene Korrektur-, Rückruf- oder Rücknahmemassnahmen stimmt der Kunde mit Neutronix ab. Behördlich angeordnete oder gesetzlich erforderliche Massnahmen und dringende Massnahmen zum Schutz von Personen bedürfen keiner vorherigen Zustimmung von Neutronix.
10.5. Gesetzliche Meldepflichten und Melderechte gegenüber Swissmedic oder anderen zuständigen Behörden bleiben uneingeschränkt bestehen. Eine solche Meldung bedarf keiner vorgängigen Zustimmung oder Abstimmung mit Neutronix und darf durch vertragliche Informations- oder Abstimmungsprozesse nicht verzögert werden. Soweit zulässig, informieren sich die Parteien parallel, um die Abklärung und erforderliche Sicherheitsmassnahmen zu unterstützen.
10.6. Der Kunde verpflichtet sich, Neutronix GmbH zu informieren und Neutronix GmbH bei allen behördlichen oder Dritthandlungen in Bezug auf MPs zu unterstützen, sobald der Kunde von diesen Handlungen Kenntnis erlangt.
10.7. Beim Weiterverkauf von Medizinprodukten erfüllt der Kunde die für seine Rolle geltenden Pflichten, insbesondere zur Prüfung der erforderlichen Kennzeichnung und Produktdokumentation, zur Rückverfolgbarkeit, zur Aufbewahrung notwendiger UDI-Daten und zu anwendbaren Registrierungen. Übergangsbestimmungen und Ausnahmen bleiben berücksichtigt. Gesetzliche Pflichten anderer Wirtschaftsakteure werden dadurch nicht auf den Kunden übertragen. Produktinformationen und Werbeaussagen müssen mit der zulässigen Zweckbestimmung und den geltenden Vorschriften übereinstimmen.
10.8. Der Kunde hat die zur Unterstützung des Risikomanagements des medizinischen IT-Netzwerks für die Schnittstellen zwischen den MPs und allen Netzwerkkomponenten (sowohl Software als auch Hardware) erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung der in der Dokumentation der MPs festgelegten Spezifikationen für Hardware, Netzwerkeigenschaften und IT Sicherheitsmassnahmen zu erstellen und zu pflegen.
11. Generelles
11.1. Der Vertrag darf nur schriftlich abgeändert werden.
11.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung (die nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf) der anderen Vertragspartei darf der Vertrag nicht an Dritte (ausser an verbundene Unternehmen) abgetreten oder übertragen werden. Neutronix GmbH ist berechtigt, Subunternehmer für ihre Leistung beizuziehen.
11.3. Alle Mitteilungen und andere Kommunikation, die unter oder in Verbindung mit dem Vertrag gemacht werden, müssen, soweit nicht ein weitergehendes Formerfordernis gilt, in Textform erfolgen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1. Das Rechtsverhältnis zwischen Neutronix GmbH und dem Kunden unterliegt Schweizer Recht (unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Übereinkommen, CISG)).
12.2. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, ist Zürich Gerichtsstand. Neutronix ist daneben berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
Τι
έχετε στο μυαλό σας;
Μια ιδέα, μια πρόκληση, ένα συγκεκριμένο έργο.
Ακούμε και σκεφτόμαστε μαζί.
